<< Vertragsannahme → §§ 149-153 BGB >>


Wird das Vertragsangebot angenommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Annahme ist eine Willenserklärung des Inhalts, dass der Annehmende einem Vertragsschluss zu den vom Anbietenden genannten Bedingungen zustimmt. Das Angebot kann nur so angenommen werden wie es abgegeben wurde; eine bedingte Annahme gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag, ebenso eine verspätete Annahme (§ 150 BGB).

Bei Verzögerung wegen Beförderungsunregelmäßigkeiten trotz rechtzeitiger Absendung gilt allerdings die Annahme als nicht verspätet, wenn die Verspätung nicht vom Antragenden, der dies erkennen konnte, dem Annehmenden unverzüglich nach Empfang der Annahmeerklärung mitgeteilt wird (§ 149 BGB).

Die Annahme braucht nicht ausdrücklich verbal erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Schweigen auf ein Angebot ist regelmäßig keine Annahme, sondern nur entweder gemäß § 151 BGB ausnahmsweise, wenn der Antragende auf eine Erklärung verzichtet oder nach der Verkehrssitte eine ausdrückliche Erklärung nicht zu erwarten ist, oder über § 151 BGB hinaus, wenn Schweigen verabredetes Erklärungszeichen ist. Gemäß § 151 BGB ist nur die Kundgabe der Annahme entbehrlich, nicht die Annahme selbst.

Macht jemand ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages und übersendet er den Kaufgegenstand zugleich mit der Aufforderung zur Rücksendung für den Fall der Ablehnung des Antrags, so kommt der Kaufvertrag nicht etwa dadurch zustande, dass der Empfänger der Aufforderung nicht Folge leistet. Der Anbieter kann nicht einseitig bestimmen, dass das Schweigen des Empfängers auf sein Angebot als Annahme gilt. Nur wenn Schweigen verabredetes Erklärungsmittel ist (z.B. Geschäftspartner vereinbaren, dass regelmäßig Ware geliefert werden soll, der Empfänger bei Nichtgefallen die Ware aber zurücksenden kann), kann es eine Willenserklärung sein.


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